§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Förderverein Eishockeysport Dachau“.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“

3. Der Sitz des Vereins ist Dachau.

4. Das Geschäftsjahr endet am 31.12. jeden Kalenderjahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.


§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Eishockeysports in Dachau. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch
a. die Erhebung von Beiträgen und Umlagen,
b. die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Veranstaltungen und durch direkte Ansprache von Firmen, Vereinen und Personen),
c. die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.
Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln erfolgen, aber auch dadurch, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für die Durchführung von Veranstaltungen sowie sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
 
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO).
Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in §2 Abs. 1. genannten Zwecks einsetzt.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7.Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form eines Geldbeitrages zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.


§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier. Ein Schriftführer kann vom Vorstand bei Bedarf benannt werden.

2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich paarweise durch Vorstandsmitglieder vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung gemäß § 3 Nr. 26a EstG erhalten.


§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung bestimmt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Enthaltungen nicht in die Ermittlung der Mehrheit eingehen.

5. Soll die Satzung geändert werden, so ist in der Einladung gesondert darauf hinzuweisen. Diese Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Soll allerdings der Vereinszweck geändert werden, so ist ebenfalls in der Einladung darauf gesondert hinzuweisen. Beschlüsse, die den Vereinszweck ändern, können nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der min. 50% der Mitglieder teilnehmen. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung zur Änderung des Vereinszwecks nicht beschlussfähig, ist unverzüglich mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen eine erneute Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt durchzuführen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Darauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.


§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an den Verein ESV Dachau Woodpeckers e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Eishockeysports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen.

3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

Die Satzung wurde errichtet am 14.09.2011 und geändert in der Mitgliederversammlung vom 26.07.2023.

Dachau den 26.07.2023

 

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